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   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99 (https://dejure.org/2001,25251)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.01.2001 - C-261/99 (https://dejure.org/2001,25251)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - C-261/99 (https://dejure.org/2001,25251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe - Rückforderung - Keine völlige Unmöglichkeit der Durchführung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99
    Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil zur Rechtssache C-404/97(6) weiterhin festgehalten: "38. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16).

    1999, L 145, S. 18.3: - Rechtssache C-17/99 (Frankreich/Kommission), vgl. die Schlussanträge vom 11. Januar 2001.4: - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-404/97 (Kommission/Portugal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 30 ff.).

    5: - Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 34 ff.).

    38 f. 7: - Urteil in der Rechtssache C-404/97 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 57).

    L 83, S. 1.9: - Siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-404/97 (zitiert in Fußnote 3, Nr. 37).

  • EuGH, 30.06.1988 - 226/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).

    35. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11).

    Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil zur Rechtssache C-404/97(6) weiterhin festgehalten: "38. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16).

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).

    35. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11).

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99
    10: - Vgl. Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 15).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99
    39. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. I-673, Randnr. 16).".
  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99
    Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil zur Rechtssache C-404/97(6) weiterhin festgehalten: "38. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16).
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